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BAU-REFCHT

Fragen zum Baurecht einfach und praxisnah live erklärt!

Aktuelle Gerichtsurteile aus Deutschen + Europäischen Gerichten

Du bekommst jetzt alle Bau-Rechtsfragen "live" beantwortet

  • Schützte dein Recht als Bauherr/in
  • Alle Rechtsfragen praxisnah erklärt
  • Ein Muss für jeden cleveren Hausbauer
  • Zu allen BAU-Rechtsfragen eine Antwort
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Im Online-Training enthaltene Erfolgs-Tools !

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BAU-RECHT LIVE

praxisnah und verständlich erklärt!

Was erfährst du über dieses "Mentoring":

  • Aktuelle Rechtsfälle aus Deutschen Gerichten...
  • Aktuell Rechtsfälle aus den Europäischen Gerichten...
  • wer Haftet bei Ausführungsfehler, der Planer oder die Baufirma...
  • wer haftet bei einem falschen Aufmaß oder Rechnung...
  • wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein...
  • wie viel Geld darf ich bei einem Mangel einbehalten...
  • All deine Fragen, werden live im Mentoring beantwortet...

GRATIS und EXKLUSIV nur für unsere Mentoring-Teilnehmer

? Häufig gestellte Fragen

Wie schütze ich mich vor Ausführungsfehler?

Mit diesen Rechts-News, erfährst und prüfst du, ob du die Baufirma bei Mängeln und Ausführungsfehler, korrekt abgemahnt hast...

In verschiedenen Fallbeispielen, kannst du ablesen, wie Gerichte auf bestimmte Rechtsfragen geantwortet und geurteilt haben.

Mit dem Fazit und der Erklärung zu diesem Fall, kannst du fast jedes Problem auf der Baustelle, sogleich rechtssicher beurteilen und entsprechende Antworten dazu formulieren.


 

Was schreibe ich der Baufirma bei Terminverzug ?

Mit über 60 Rechtsfällen erfährst du, wie Deutsche und Europäische Gerichte auf die einzelnen Themen am Bau, geantwortet und geurteilt haben.

Erfahre auch, wie du die Baufirma bei Terminverzögerungen korrekt abmahnen und auf Terminverzug hinweist...

Erfahre auch, wie hoch eine Konventionalstrafe sein darf...

Erfahre, was du unbedingt beachten mußt, um später vor Gericht zu gewinnen...


 

Was ist der Unterschied zwischen dem BGB-Vertrag und VOB-Vertrag?

Das BGB gibt nur eine grobe Struktur im Werksvertragsrecht wieder.

Der VOB-Vertrag dagegen, besitzt einen rechtlich guten Rahmen, für beide Seiten, dem Auftraggeber (du als Bauherr) und dem Auftragnehmer (Baufirma).

Bei diesem Vertrag werden mindestens 4 Jahre Gewährleistungsschutz vereinbart, als privater Bauherr, genießt du 5 Jahre, sodass dieses Vertragsverhältnis auf jeden Fall für beide Seiten bevorzugt vereinbart werden sollte.

Beispiele aus den üblichen Rechtsfragen

beim Hausbau und der Renovierung !

Fall 1

Wie ein Bauherr zu 1.000.000 € Schlussrechnungssumme verurteilt werden sollte und dies erfolgreich verhinderte…

Ein Bauherr sollte zur Zahlung von einer Million Euro Schluss-rechnungssumme verurteilt werden, weil ein gemeinsames und gegenseitig bestätigtes Aufmass mit dem Bauherrn und dem Auftraggeber vorlag…

Rechtlicher Hintergrund: Wenn ein gemeinsames Aufmass mit dem Auftraggeber und Auftragnehmer erstellt wird, somit alle Massen zur Schlussabrechnung gemeinsam festgestellt werden, dann gilt in der Regel dieses gemeinsame Aufmass als Verbindlich und als Abrechnungsgrundlage! Dies wird auch von den Gerichten so bestätigt…

RECHTSFRAGE:

Muß der Auftraggeber die Schlussrechnungssumme leisten und verliert er den Prozess ?

URTEIL:

Erfahre im Online Training, wie dieser Fall entschieden wurde.

Ein Bauherr bemängelt Wassereintritt über eine unzureichend abgedichteten Keller an seinem vor 3 Jahren errichteten Wohnhaus…

Ein Architekt wurde vom Bauherrn zur Erstellung von Leistungsvorgaben (Leistungverzeichniss) und der ausführungsüberwachung beauftragt. nach 3 Jahren stellten sich Mängel in der Abdichtung des Kellers dar. der Bauherr verklagte daraufhin den bauleitenden Architeten zu Schadensersatz und begründete dies damit, dass dieser seine Aufsichtspflicht verletzt habe und dadurch der Schaden überhaupt entstanden sei…

RECHTSFRAGE:

Kann der Planer für Mängeln, die Baufirmen ausführen haften?

URTEIL:

Erfahre im Online Training, wie dieser Fall entschieden wurde.

Fall 3

Einer Baufirma wurde von der Schlussrechnungszahlung eine angemessene Summe zur angezeigten Mangelbeseitigung abgezogen. Dieser Betrag sollte zur Mangelbeseitigung verwendet werden. Der Bauherr verwendete diese einbehaltene Summe, jedoch nicht zur Mangelbeseitigung, noch beseitigte er den Mangel.

Einem Auftragnehmer wurde von der Schlussrechnungs- zahlung eine angemessene Summe zur angezeigten Mangelbeseitigung abgezogen. 

Dieser Betrag sollte zur Mangelbeseitigung verwendet werden. Der Auftraggeber verwendete diese einbehaltene Summe, jedoch nicht zur Mangelbeseitigung, noch beseitigte er den Mangel.

RECHTSFRAGE:

Muss der Bauherr, die einbehaltene Summe zur Beseitigung der angezeigten Mängel verwenden?

URTEIL:

Erfahre im Online Training, wie dieser Fall entschieden wurde.

Kann sich der Auftraggeber auf sein außerordentliches Kündigungsrecht berufen, auch wenn ein Sachverständiger die Abnahme durchführt? 

Ein Auftraggeber hatte einen Unternehmer mit der Erstellung eines Wintergartens beauftragt und vor der Fertigstellung der Arbeiten Mängel gerügt. Daraufhin einigten sich beide Vertragsparteien darauf, dass ein Sachverständiger diese Mangelbeseitigung überwacht und auch nach der Beseitigung abnimmt. 

Zusätzlich räumte sich der Auftraggeber das Recht ein, bei erneut festgestellten Mängeln, den Vertrag sofort aufzukündigen. Nach der Fertigstellungsmitteilung durch den Auftragnehmer, stellte der Sachverständige erneut Mängel fest und der Auftraggeber kündigte daraufhin sofort den Auftrag und forderte den Rückbau…

RECHTSFRAGE:

Darf die Baufirma sich auf das außerordentliche Kündigungsrecht berufen?

URTEIL:

Erfahre im Online Training, wie dieser Fall entschieden wurde.

Fall 5

Ist die Beauftragung eines Nachfolgegewerks mit einer Teilabnahme gleich zu setzen, oder erfolgte mit der Beauftragung eines Nachfolgegewerks, die automatische Teilabnahme?

Ein Unternehmer wurde mit der Abdichtung eines Balkons beauftragt und stellte diese Arbeiten fertig. Im Anschluss wurden der abgedichtete Balkonboden, dann von einem Nachfolgegewerk, mit Fliesenbelag belegt.

Nach Fertigstellung aller Arbeiten und der Abnahme des Fliesenbelags, stellten sich Mängel heraus, die auf Grund der zuvor mangelhaft eingebauten Abdichtung, entstanden waren. Der Unternehmer der Abdichtung berief sich darauf, dass das Nachfolgegewerk seine mangelhafte Abdichtung, ungefragt überarbeitet hätte und er somit nicht für den entstandenen Mangel haftbar gemacht werden könne und zudem durch das Überarbeiten des Nachfolgewerks, eine automatische Teilabnahme durch den Auftraggeber erfolgt sei.

RECHTSFRAGE:

Darf die Baufirma sich auf das außerordentliche Kündigungsrecht berufen?

URTEIL:

Erfahre im Online Training, wie dieser Fall entschieden wurde.

Bau-Recht LIVE

Hier werden dir aktuelle Rechtsfälle aus der Bau-Branche aufgezeigt. Stelle fest, welcher Rechtsfall auf deine Rechtsfrage eine Antwort hat. Alle Fälle kurz dargestellt, praxisnah und verständlich erklärt.

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